Art. 83 – Lebenszykluskostenrechnung

DIR_2014_25 · über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

(1)Soweit relevant, fließen in die Lebenszykluskostenrechnung die folgenden Kosten während des Lebenszyklus eines Produkts, einer Dienstleistung oder Bauleistung ganz oder teilweise ein: a) vom Auftraggeber oder anderen Nutzern getragene Kosten, wie i) Anschaffungskosten, ii) Nutzungskosten, z. B. für den Verbrauch von Energie und anderen Ressourcen, iii) Wartungskosten, iv) Lebensendekosten, z. B. Sammlungs- und Recyclingkosten; b) Kosten, die externen Umwelteffekten zugeschrieben werden, die mit der Ware, der Dienstleistung oder der Bauleistung während ihres Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr Geldwert bestimmt und geprüft werden kann; diese Kosten können die Kosten für die Emission von Treibhausgasen und anderen Schadstoffen sowie sonstige Kosten für den Klimaschutz umfassen.
(2)Bewerten die Auftraggeber die Kosten nach dem Lebenszykluskosten-Ansatz, so geben sie in den Auftragsunterlagen an, welche Daten von den Bietern bereitzustellen sind und welche Methode sie bei der Berechnung der Lebenszykluskosten auf Grundlage dieser Daten anwenden werden. Die Methode, die zur Bewertung der externen Umwelteffekten zugeschriebenen Kosten angewandt wird, muss alle folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie beruht auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien. Sie darf insbesondere nicht bestimmte Wirtschaftsteilnehmer auf unzulässige Weise bevorzugen oder benachteiligen, wenn sie nicht für eine wiederholte oder kontinuierliche Anwendung konzipiert wurde; b) sie ist allen interessierten Parteien zugänglich; c) die geforderten Daten lassen sich von Wirtschaftsteilnehmern, die ihrer Sorgfaltspflicht in normalem Maße nachkommen, einschließlich Wirtschaftsteilnehmern aus Drittstaaten, die dem GPA oder anderen, für die Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten sind, mit vertretbarem Aufwand bereitstellen.
(3)Ist eine gemeinsame Methode zur Berechnung der Lebenszyklus-Kosten durch einen Rechtsakt der Union verbindlich vorgeschrieben, so findet diese gemeinsame Methode bei der Bewertung der Lebenszyklus-Kosten Anwendung. Ein Verzeichnis dieser Rechtsakte und erforderlichenfalls der sie ergänzenden delegierten Rechtsakte ist in Anhang XV enthalten. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 103 delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung dieses Verzeichnisses zu erlassen, wenn aufgrund der Annahme neuer Rechtsvorschriften, die eine gemeinsame Methode verbindlich vorschreiben, oder der Aufhebung oder Änderung bestehender Rechtsvorschriften eine Aktualisierung erforderlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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