ErwGr. 101

DIR_2014_25 · über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

Die sektorspezifischen Maßnahmen sollten ergänzt werden durch eine Anpassung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, durch die die Auftraggeber in die Lage versetzt werden, im Rahmen ihrer Beschaffungsstrategien die Ziele der Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu verfolgen. Es sollte somit klargestellt werden, dass Auftraggeber — außer wenn die Bewertung allein auf Grundlage des Preises erfolgt — das wirtschaftlich günstigste Angebot und den niedrigsten Preis unter Zugrundelegung einer Lebenszykluskostenrechnung bestimmen können. Bei der Lebenszykluskostenrechnung werden sämtliche über den gesamten Lebenszyklus von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen anfallenden Kosten berücksichtigt.
Das umfasst interne Kosten wie Kosten für durchzuführende Forschung, Entwicklung, Herstellung, Transport, Nutzung, Wartung und Entsorgung, kann aber auch Kosten umfassen, die externen Umwelteffekten zugeschrieben werden, wie einer durch die Gewinnung der im Produkt verwendeten Rohstoffe oder das Produkt selbst oder dessen Herstellung hervorgerufenen Umweltverschmutzung, sofern sie sich finanziell bewerten und überwachen lassen. Die Methoden, die von den Auftraggebern für die Bewertung der externen Umwelteffekten zugeschriebenen Kosten verwendet werden, sollten in einer objektiven und diskriminierungsfreien Weise im Voraus festgelegt und allen interessierten Parteien zugänglich gemacht werden. Solche Methoden können auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene festgelegt werden; um jedoch Wettbewerbsverzerrungen durch speziell zugeschnittene Methoden zu vermeiden, sollten sie allgemein in dem Sinne gehalten werden, dass sie nicht speziell für ein bestimmtes öffentliches Vergabeverfahren festgelegt werden sollten. Es sollten gemeinsame Methoden auf der Ebene der Union für die Berechnung der Lebenszykluskosten für bestimmte Kategorien von Lieferungen oder Dienstleistungen entwickelt werden. Wann immer solche gemeinsamen Methoden entwickelt werden, sollte ihre Anwendung verbindlich vorgeschrieben werden.
Des Weiteren sollte geprüft werden, ob eine gemeinsame Methode zur Ermittlung der Sozialkosten entlang des Lebenszyklus festgelegt werden kann, bei der bereits bestehende Methoden wie etwa die im Rahmen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen festgelegten Leitlinien für die soziale Produktbewertung entlang des Lebenszyklus (Guidelines for Social Life Cycle Assessment of Products) berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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