Der Begriff der besonderen oder ausschließlichen Rechte ist ein Kernelement der Definition des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie, da Auftraggeber, bei denen es sich weder um öffentliche Auftraggeber noch um öffentliche Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie handelt, deren Bestimmungen nur insoweit unterliegen, als sie eine der aufgrund besonderer oder ausschließlicher Rechte erfassten Tätigkeiten ausüben. Daher ist es angezeigt klarzustellen, dass Rechte, die im Wege eines Verfahrens gewährt wurden, das auf objektiven Kriterien beruht, die sich insbesondere aus Rechtsvorschriften der Union herleiten, und bei dem eine angemessene Publizität gewährleistet wurde, keine besonderen oder ausschließlichen Rechte im Sinne dieser Richtlinie darstellen.
Zu den einschlägigen Rechtsvorschriften sollten zählen: die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9), die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlament und des Rates (10), die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlament und des Rates (11), die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (13).
Es sollte ferner präzisiert werden, dass diese Liste mit Rechtsvorschriften nicht erschöpfend ist und dass in beliebiger Form — auch über Konzessionen — eingeräumte Rechte, die im Wege anderer Verfahren auf der Grundlage objektiver Kriterien gewährt werden und bei denen eine angemessene Publizität gewährleistet wurde, keine besonderen oder ausschließlichen Rechte für die Zwecke der Bestimmung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie im Hinblick auf die erfassten Personenkreise darstellen. Der Begriff der ausschließlichen Rechte sollte auch herangezogen werden, wenn es darum geht, zu bestimmen, ob die Verwendung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gerechtfertigt wäre, da die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen aufgrund des Schutzes bestimmter ausschließlicher Rechte nur von einem konkreten Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden können.
Angesichts der unterschiedlichen Ratio legis dieser Bestimmungen sollte jedoch klargestellt werden, dass der Begriff der ausschließlichen Rechte in den beiden Fällen nicht notwendigerweise dieselbe Bedeutung hat. Es sollte daher klargestellt werden, dass eine Einrichtung, die das ausschließliche Recht zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung in einem bestimmten geografischen Gebiet anhand eines auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahrens, bei dem eine angemessene Transparenz gewährleistet wurde, erhalten hat, nicht selbst, sofern es sich um eine private Einrichtung handelt, ein Auftraggeber wäre, aber nichtsdestoweniger die einzige Einrichtung wäre, die die betreffende Dienstleistung in diesem Gebiet erbringen kann.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025
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