ErwGr. 48

DIR_2014_25 · über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

Unabhängige nationale Behörden, wie sektorale Regulierungsbehörden oder Wettbewerbsbehörden, verfügen in der Regel über spezialisiertes Fachwissen, Informationen und Kenntnisse, die bei der Bewertung, ob eine Tätigkeit oder Teile davon unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten mit unbeschränktem Zugang ausgesetzt sind, sachdienlich sind. Anträge auf Ausnahmen sollten daher gegebenenfalls mit einer Stellungnahme jüngeren Datums über die Wettbewerbssituation in dem betreffenden Sektor, die von einer für die betreffende Tätigkeit zuständigen unabhängigen nationalen Behörde verfasst wurde, eingereicht werden oder eine solche beinhalten.
Bei Nichtvorlage einer mit Gründen und Belegen versehenen Stellungnahme einer für die betreffende Tätigkeit zuständigen unabhängigen nationalen Behörde wäre mehr Zeit für die Bewertung eines Antrags auf Ausnahme erforderlich. Die Fristen, innerhalb deren die Kommission die Bewertung solcher Anträge ausführen muss, sollten daher entsprechend geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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