ErwGr. 1

DIR_2014_27 · zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

Gemäß Artikel 153 des Vertrags können das Europäische Parlament und der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer fördern. Diese Richtlinien sollten verhindern, dass die Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen behindert und deren Potenzial, Arbeitsplätze zu schaffen, geschmälert wird. Gute Gesundheits- und Sicherheitsnormen sollten nicht als Einschränkungen betrachtet werden, da es sich hier um Grundrechte handelt und die Normen ohne Ausnahme in allen Bereichen des Arbeitsmarkts und allen Arten von Unternehmen unabhängig von deren Größe Anwendung finden sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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