Art. 16 – Erlaubnis oder Genehmigung

DIR_2014_28 · zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung)

Wirtschaftsakteure müssen eine Erlaubnis oder Genehmigung besitzen, die sie zur Herstellung, Lagerung, Verwendung, Einfuhr, Ausfuhr und Verbringung von Explosivstoffen bzw. den Handel damit berechtigt.
Absatz 1 gilt nicht für Arbeitnehmer eines Wirtschaftsakteurs, der eine Erlaubnis oder Genehmigung besitzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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