Art. 20 – Konformitätsbewertungsverfahren

DIR_2014_28 · zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung)

Bei der Bewertung der Konformität von Explosivstoffen muss der Hersteller eines der folgenden in Anhang III aufgeführten Verfahren befolgen:
a)die EU-Baumusterprüfung (Modul B) und, nach Wahl des Herstellers, eines der folgenden Verfahren: i) Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen (Modul C2), ii) Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D), iii) Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E), iv) Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung von Produkten (Modul F);
b)Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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