Art. 41 – Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Explosivstoffe

DIR_2014_28 · zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung)

Für Explosivstoffe gelten die Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Explosivstoffe nur auf dem Markt bereitgestellt werden können, wenn sie bei ordnungsgemäßer Lagerung und bestimmungsgemäßer Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen nicht gefährden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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