ErwGr. 9

DIR_2014_28 · zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung)

Im Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung der unter diese Richtlinie fallenden Explosivstoffe erscheint es geboten, die in den Empfehlungen der Vereinten Nationen über den Transport gefährlicher Güter enthaltene Begriffsbestimmung für diese Erzeugnisse zu übernehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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