Art. 16 – Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung sowie anderer Angaben

DIR_2014_29 · zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt

(1)Die CE-Kennzeichnung sowie die in Anhang III Nummer 1 bezeichneten Angaben sind gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Behälter oder seiner Datenplakette anzubringen.
(2)Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des Behälters anzubringen.
(3)Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war. Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen.
(4)Nach der CE-Kennzeichnung und der Kennnummer der notifizierten Stelle kann ein anderes Zeichen stehen, das ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung angibt.
(5)Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung zu gewährleisten, und leiten im Falle einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Schritte ein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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