ErwGr. 12

DIR_2014_29 · zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt

Wenn er einen einfachen Druckbehälter in Verkehr bringt, muss jeder Einführer seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Postanschrift, unter der er erreicht werden kann, auf dem einfachen Druckbehälter angeben. Es sollten Ausnahmen für Fälle geschaffen werden, in denen die Art des einfachen Druckbehälters dies nicht erlaubt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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