ErwGr. 16

DIR_2014_30 · zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung)

Die Wirtschaftsakteure sollten dafür verantwortlich sein, dass die Geräte dieser Richtlinie entsprechen, je nach ihrer Rolle in der Lieferkette, damit ein hohes Niveau des Schutzes der von dieser Richtlinie erfassten öffentlichen Interessen gewährleistet wird und ein fairer Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sichergestellt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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