Art. 13 – Identifizierung der Wirtschaftsakteure

DIR_2014_33 · zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge

Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,
a)von denen sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge bezogen haben;
b)an die sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge abgegeben haben.
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 10 Jahre nach dem Bezug des Sicherheitsbauteils für Aufzüge und 10 Jahre nach der Abgabe des Sicherheitsbauteils für Aufzüge vorlegen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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