Art. 34 – Meldepflichten der notifizierten Stellen

DIR_2014_33 · zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge

(1)Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde a) jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung oder einer Zulassung, b) alle Umstände, die Folgen für den Anwendungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben, c) jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben, d) auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.
(2)Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die gemäß dieser Richtlinie notifiziert sind und ähnliche Konformitätsbewertungstätigkeiten für den selben Typ von Aufzügen oder den selben Typ von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge vornehmen, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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