ErwGr. 13

DIR_2014_33 · zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge

Wenn er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in Verkehr bringt, muss jeder Einführer seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift, an der er kontaktiert werden kann, auf diesem Bauteil angeben. Ausnahmen sollten in Fällen gelten, in denen die Größe oder die Art des Sicherheitsbauteils für Aufzüge dies nicht ermöglicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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