Art. 17 – Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

DIR_2014_35 · zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt

(1)Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem elektrischen Betriebsmittel oder seiner Datenplakette angebracht. Falls die Art des elektrischen Betriebsmittels dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.
(2)Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels angebracht.
(3)Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung zu gewährleisten, und leiten im Falle einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Schritte ein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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