Art. 5 – Stromversorgung

DIR_2014_35 · zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt

Im Hinblick auf elektrische Betriebsmittel stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Anschluss an das Netz und die Versorgung von Nutzern elektrischer Betriebsmittel mit Elektrizität nicht von Sicherheitsanforderungen abhängig machen, die über die Sicherheitsziele nach Artikel 3 und Anhang I hinausgehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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