ErwGr. 11

DIR_2014_35 · zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt

Wenn der Einführer ein elektrisches Betriebsmittel in Verkehr bringt, hat er seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift, unter der er erreicht werden kann, auf dem betreffenden elektrischen Betriebsmittel anzugeben. Ausnahmen sollten in Fällen gelten, in denen die Größe oder die Art des elektrischen Betriebsmittels dies nicht erlauben. Hierzu gehören Fälle, in denen der Einführer die Verpackung öffnen müsste, um seinen Namen und seine Anschrift auf dem elektrischen Betriebsmittel anzubringen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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