Art. 1 – Gegenstand

DIR_2014_36 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer

(1)Diese Richtlinie legt die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zum Zwecke einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer und die Rechte von Saisonarbeitnehmern fest.
(2)Für Aufenthalte von nicht mehr als 90 Tagen gilt diese Richtlinie unbeschadet des Schengen-Besitzstands, insbesondere des Visakodex, des Schengener Grenzkodex und der Verordnung (EG) Nr. 539/2001.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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