ErwGr. 11

DIR_2014_36 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer

Diese Richtlinie sollte die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Artikels 56 AEUV unberührt lassen. Insbesondere sollte diese Richtlinie die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen unberührt lassen, die gemäß der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) für Arbeitnehmer gelten, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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