ErwGr. 19

DIR_2014_36 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer

Für Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden, gelten die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) (Visakodex), die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) (Schengener Grenzkodex) und die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (11), uneingeschränkt. Dementsprechend werden für Aufenthalte von nicht mehr als 90 Tagen die Bedingungen für die Einreise von Saisonarbeitnehmern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden, durch die genannten Instrumente geregelt, während die vorliegende Richtlinie nur die Kriterien und Anforderungen für den Zugang zu einer Beschäftigung regeln sollte. Im Falle der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand nicht in vollem Umfang anwenden, kommt — außer im Falle des Vereinigten Königreichs und Irlands — nur der Schengener Grenzkodex zur Anwendung. Die in der vorliegenden Richtlinie genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands gehören zu dem Teil dieses Besitzstands, an dem Irland und das Vereinigte Königreich nicht teilnehmen; daher gelten diese Bestimmungen nicht für diese beiden Mitgliedstaaten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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