ErwGr. 31

DIR_2014_36 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer

Die Höchstdauer des Aufenthalts sollte durch die Mitgliedstaaten festgelegt und auf einen Zeitraum von fünf bis neun Monaten beschränkt werden; durch diese Beschränkung und die Definition der Saisonarbeit sollte sichergestellt werden, dass die Beschäftigung rein saisonalen Charakter hat. Es sollte vorgesehen werden, dass innerhalb dieser maximalen Aufenthaltsdauer eine Vertragsverlängerung oder ein Wechsel des Arbeitgebers möglich ist, sofern die Kriterien für die Zulassung weiterhin erfüllt sind. Damit sollte einerseits das Missbrauchsrisiko verringert werden, dem Saisonarbeitnehmer möglicherweise ausgesetzt sind, wenn sie an einen einzigen Arbeitgeber gebunden sind, und andererseits für eine flexible Lösung für den tatsächlichen Arbeitskräftebedarf der Arbeitgeber gesorgt werden. Die Möglichkeit, dass ein Saisonarbeitnehmer gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen von einem anderen Arbeitgeber beschäftigt werden kann, sollte nicht bedeuten, dass ein Saisonarbeitnehmer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Arbeit suchen darf, wenn er arbeitslos ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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