ErwGr. 50

DIR_2014_36 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer

Zur Erleichterung der Durchsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten wirksame Verfahren einführen, durch die Saisonarbeitnehmer unmittelbar oder über einschlägige Dritte, wie Gewerkschaften oder andere Vereinigungen, Rechtsmittel einlegen und Beschwerde einreichen können. Dies wird für Situationen als notwendig erachtet, in denen Saisonarbeitnehmern das Bestehen von Durchsetzungsmechanismen nicht bekannt ist oder in denen sie zögern, diese in ihrem eigenen Namen zu nutzen, weil sie mögliche Konsequenzen befürchten. Saisonarbeitnehmer sollten Zugang zu angemessenem Rechtsschutz haben, damit sie nicht Repressalien ausgesetzt werden, wenn sie eine Beschwerde eingereicht haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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