ErwGr. 16

DIR_2014_42 · über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff Erkrankung die über einen längeren Zeitraum bestehende Unfähigkeit der verdächtigten oder beschuldigten Person, am Strafverfahren teilzunehmen, sodass das Verfahren nicht unter normalen Bedingungen fortgesetzt werden kann. Von verdächtigten oder beschuldigten Personen kann verlangt werden, die Krankheit nachzuweisen, beispielsweise durch ein ärztliches Attest, das vom Gericht jedoch auch außer Acht gelassen werden kann, wenn es für unzureichend erachtet wird. Das Recht einer Person, sich im Verfahren anwaltlich vertreten zu lassen, sollte nicht berührt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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