Anhang II – MINDESTANGABEN IN DER PRÜFBESCHEINIGUNG

DIR_2014_45 · über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG

Die im Rahmen der technischen Überwachung ausgestellte Prüfbescheinigung enthält mindestens folgende Angaben, denen die entsprechenden unionsweit harmonisierten Codes vorangestellt werden:
1.Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN oder Fahrgestellnummer)
2.Amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs und Länderkennzeichen des Staats der Zulassung
3.Ort und Datum der Prüfung
4.Kilometerstand zum Zeitpunkt der Prüfung (falls vorhanden)
5.Fahrzeugklasse (falls zutreffend)
6.Festgestellte Mängel und deren Schwere
7.Ergebnis der Prüfung
8.Datum der nächsten Prüfung und Ablaufdatum der vorliegenden Prüfbescheinigung (falls nicht anderweitig angegeben)
9.Name der Prüforganisation oder Prüfstelle und Unterschrift bzw. Identität des für die Prüfung verantwortlichen Prüfers
10.Sonstige Angaben

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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