Art. 14 – Überwachung von Prüfstellen

DIR_2014_45 · über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG

(1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Prüfstellen einer Aufsicht unterliegen.
(2)Eine Aufsichtsstelle hat mindestens die in Anhang V Nummer 1 aufgeführten Aufgaben auszuführen und die Anforderungen nach Anhang V Nummern 2 und 3 zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Vorschriften und Verfahren, die für Organisation, Aufgaben und Anforderungen einschließlich der Anforderung der Unabhängigkeit für das Personal einer Aufsichtsstelle gelten.
(3)Unmittelbar von einer zuständigen Behörde betriebene Prüfstellen sind von den in Bezug auf Ermächtigung und Aufsicht geltenden Anforderungen ausgenommen, wenn die Aufsichtsstelle Teil der zuständigen Behörde ist.
(4)Die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Anforderungen können im Falle von Mitgliedstaaten als erfüllt gelten, die vorschreiben, dass Prüfstellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu akkreditieren sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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