Art. 18 – Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

DIR_2014_47 · über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG

(1)Werden an einem nicht im kontrollierenden Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug erhebliche oder gefährliche Mängel oder solche Mängel festgestellt, die zu einer Einschränkung oder einem Verbot der Benutzung des Fahrzeugs führen, so unterrichtet die Kontaktstelle die Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, über die Ergebnisse dieser Kontrolle. Dabei müssen Angaben zu den Positionen des Berichts über die Unterwegskontrolle gemäß Anhang IV gemacht werden; die Übermittlung erfolgt bevorzugt über das in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannte nationale elektronische Register. Die Kommission legt gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren Durchführungsbestimmungen zu den Verfahren fest, nach denen die Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaats über Fahrzeuge mit schwerwiegenden oder gefährlichen Mängeln informiert wird.
(2)Werden an einem Fahrzeug erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt, kann die Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug kontrolliert worden ist, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, über die Kontaktstelle jenes Mitgliedstaats ersuchen, geeignete Folgemaßnahmen zu ergreifen, wie zum Beispiel die erneute Durchführung der Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung für das Fahrzeug gemäß Artikel 14.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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