ErwGr. 14

DIR_2014_47 · über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG

Bei technischen Unterwegskontrollen sollten die Prüfer unabhängig handeln, und ihr Urteil sollte nicht von Interessenkonflikten — auch wirtschaftlicher oder persönlicher Art, insbesondere in Bezug auf den Fahrzeugführer, den Betreiber oder den Inhaber der Zulassungsbescheinigung — beeinträchtigt sein, durch die ihre Unparteilichkeit und Objektivität beeinflusst werden könnten. Es sollte daher kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Entlohnung der Prüfer und den Ergebnissen der technischen Unterwegskontrolle bestehen. Dies sollte der Möglichkeit eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, privaten Stellen die Befugnis zu erteilen, sowohl gründlichere technische Unterwegskontrollen als auch Fahrzeugreparaturen durchzuführen, auch an ein und demselben Fahrzeug.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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