Art. 5 – Erstattungsfähigkeit von Einlagen

DIR_2014_49 · über Einlagensicherungssysteme

(1)Folgende Einlagen sind von einer Erstattung durch Einlagensicherungssysteme ausgenommen: a) vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 3 dieser Richtlinie Einlagen, die andere Kreditinstitute im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt haben, b) Eigenmittel wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert, c) Einlagen, die im Zusammenhang mit Transaktionen entstanden sind, aufgrund deren Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG verurteilt worden sind, d) Einlagen von Finanzinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, e) Einlagen von Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG, f) Einlagen, von deren Inhaber niemals nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG die Identität festgestellt wurde, wenn diese nicht mehr verfügbar sind, g) Einlagen von Versicherungsunternehmen und von Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummern 1 bis 6 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15), h) Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen, i) Einlagen von Pensions- und Rentenfonds, j) Einlagen von staatlichen Stellen, k) Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln.
(2)Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die folgenden Einlagen bis zu der in Artikel 6 Absatz 1 festgesetzten Deckungssumme in die Erstattung einbezogen sind: a) Einlagen kleiner und mittlerer Unternehmen, die von privaten und betrieblichen Altersversorgungssystemen gehalten werden, b) Einlagen von Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von bis zu 500 000 EUR.
(3)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Einlagen, die nach einzelstaatlichem Recht nur zur Tilgung eines zum Kauf von Privatimmobilieneigentum aufgenommenen Darlehens bei dem Kreditinstitut oder einem anderen Institut, das die Einlage hält, freigegeben werden können, von einer Rückzahlung durch ein Einlagensicherungssystem ausgenommen sind.
(4)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kreditinstitute die erstattungsfähigen Einlagen so kennzeichnen, dass sie sofort ermittelt werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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