ErwGr. 34

DIR_2014_49 · über Einlagensicherungssysteme

Die verfügbaren Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen müssen einer bestimmten Zielausstattung entsprechen, und es müssen Sonderbeiträge erhoben werden können. Einlagensicherungssysteme sollten in jedem Fall über angemessene alternative Finanzierungsregelungen verfügen, die es ihnen erlauben, zur Erfüllung der gegen sie erhobenen Forderungen eine kurzfristige Finanzierung aufzunehmen. Zu den verfügbaren Finanzmitteln des Einlagensicherungssystems sollten auch Bargeld, Einlagen, Zahlungsverpflichtungen und risikoarme Schuldtitel gehören dürfen, die kurzfristig liquidiert werden können. Die Höhe der Beiträge zu den Einlagensicherungssystemen sollte dem Konjunkturzyklus, der Stabilität des Einlagen entgegennehmenden Sektors und den bestehenden Verbindlichkeiten des Einlagensicherungssystems gebührend Rechnung getragen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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