ErwGr. 10

DIR_2014_50 · über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen

Diese Richtlinie begrenzt nicht die Autonomie der Sozialpartner in Fällen, in denen sie für die Einrichtung und Verwaltung von Altersversorgungssystemen zuständig sind, sofern sie die durch die Richtlinie festgelegten Ergebnisse sicherstellen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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