Art. 143 – Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungsstandards zu Artikel 138 Absatz 4

DIR_2014_51 · zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

(1)Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen die Arten von außergewöhnlichen widrigen Umständen ergänzt und die Faktoren und Kriterien festgelegt werden, denen die EIOPA bei der Feststellung des Vorliegens außergewöhnlicher widriger Umstände und die Aufsichtsbehörden bei der Festlegung einer Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gemäß Artikel 138 Absatz 4 Rechnung tragen muss.
(2)Um eine konsequente Harmonisierung in Bezug auf Artikel 138 Absatz 2, Artikel 139 Absatz 2 und Artikel 141 sicherzustellen, arbeitet die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen sie die Einzelheiten hinsichtlich des in Artikel 138 Absatz 2 genannten Sanierungsplans und hinsichtlich des in Artikel 139 Absatz 2 genannten Finanzierungsplans sowie in Bezug auf Artikel 141 festlegt, wobei sie die erforderliche Sorgfalt anwendet, um prozyklische Auswirkungen zu vermeiden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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