Art. 237 – Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: Entscheidung über den Antrag

DIR_2014_51 · zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

(1)Wird die Inanspruchnahme der Artikel 238 und 239 beantragt, entscheiden die zuständigen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden nach umfassender Konsultation gemeinsam darüber, ob die Erlaubnis erteilt wird, und legen gegebenenfalls gemeinsam die Bedingungen fest, an die diese Erlaubnis geknüpft werden sollte. Der in Unterabsatz 1 genannte Antrag wird ausschließlich an die Aufsichtsbehörde gerichtet, die das Tochterunternehmen zugelassen hat. Diese Aufsichtsbehörde unterrichtet hiervon umgehend die anderen Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und leitet den vollständigen Antrag umgehend an sie weiter.
(2)Die betroffenen Aufsichtsbehörden unternehmen im Rahmen ihrer Befugnisse alles, um innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei allen Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden zu einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag zu gelangen.
(3)Wenn innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist von drei Monaten eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befasst, vertagt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ihre Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung und trifft ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA. Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt. Die EIOPA trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats. Die EIOPA wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn die Frist von drei Monaten verstrichen ist oder wenn eine gemeinsame Entscheidung erzielt wurde. Wird die gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 44 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom Gremium vorgeschlagene Entscheidung abgelehnt, trifft die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung. Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt. Die Frist von drei Monaten ist als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der genannten Verordnung anzusehen.
(4)Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des gemeinsamen Entscheidungsprozesses nach Absatz 2 sicherzustellen, kann die EIOPA für die Genehmigungsanträge nach Absatz 1 Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, sodass gemeinsame Entscheidungen erleichtert werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(5)Haben die betroffenen Aufsichtsbehörden die in Absatz 2 genannte gemeinsame Entscheidung erzielt, so übermittelt die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, dem Antragsteller die Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung. Die gemeinsame Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.
(6)Wenn die betroffenen Aufsichtsbehörden nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist von drei Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung gelangen, entscheidet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde selbst über den Antrag. Innerhalb dieser Frist trägt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde Folgendem gebührend Rechnung: a) allen Standpunkten und Vorbehalten, die die betroffenen Aufsichtsbehörden geäußert haben; b) allen Vorbehalten, die die anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden geäußert haben. Die Entscheidung ist mit einer ausführlichen Begründung zu versehen, die auch eine Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von den Vorbehalten der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden enthält. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden eine Kopie der Entscheidung. Die Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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