Art. 259 – Berichterstattung der EIOPA

DIR_2014_51 · zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

(1)Die EIOPA erstattet gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 dem Europäischen Parlament jährlich Bericht.
(2)Die EIOPA berichtet unter anderem über alle relevanten und wichtigen Erfahrungen, die bei den Aufsichtstätigkeiten und der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden im Rahmen von Titel III gewonnen wurden, insbesondere über a) das Verfahren zur Benennung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, die Anzahl der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden und ihre geografische Verteilung; b) die Arbeitsweise des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, insbesondere Beteiligung und Engagement der Aufsichtsbehörden, soweit es sich nicht um die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde handelt.
(3)Die EIOPA kann für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels gegebenenfalls auch die wesentlichen Schlussfolgerungen angeben, die aus den Überprüfungen gemäß Artikel 248 Absatz 6 gezogen wurden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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