Art. 308d – Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

DIR_2014_51 · zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

(1)Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können bei vorheriger Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde bei versicherungstechnischen Rückstellungen vorübergehend einen Abzug geltend machen. Der Abzug kann auf der Ebene homogener Risikogruppen nach Artikel 80 zur Anwendung kommen.
(2)Der vorübergehende Abzug entspricht einem Anteil der Differenz zwischen den beiden folgenden Beträgen: a) die versicherungstechnischen Rückstellungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, die nach Artikel 76 am ersten Tag der Anwendung dieser Richtlinie berechnet wurden; b) die versicherungstechnischen Rückstellungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften berechnet wurden, die nach Artikel 15 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 32 der Richtlinie 2005/68/EG am Tag bevor jene Richtlinien gemäß Artikel 310 der vorliegenden Richtlinie aufgehoben werden, erlassen wurden. Der maximal abzugsfähige Anteil sinkt am Ende jedes Jahres linear von 100 % während des Jahres ab dem 1. Januar 2016 auf 0 % am 1. Januar 2032. Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d am ersten Tag der Anwendung dieser Richtlinie anwenden, wird der in Buchstabe a genannte Betrag mit der an diesem Tag geltenden Volatilitätsanpassung berechnet.
(3)Die Beträge der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie gegebenenfalls der Betrag der Volatilitätsanpassung, die zur Berechnung des vorübergehenden Abzugs nach den Absatz 2 Buchstaben a und b verwendet werden, können bei vorheriger Genehmigung oder auf Initiative der Aufsichtsbehörde alle 24 Monate oder häufiger neu berechnet werden, wenn sich das Risikoprofil des Unternehmens wesentlich verändert.
(4)Der Abzug nach Absatz 2 kann von der Aufsichtsbehörde begrenzt werden, wenn seine Anwendung dazu führen könnte, dass die für das Unternehmen geltenden Finanzmittelanforderungen im Vergleich zu den Anforderungen sinken, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften berechnet wurden, die nach der Richtlinie 73/239/EWG, der Richtlinie 2002/83/EG und der Richtlinie 2005/68/EG am Tag, bevor jene Richtlinien gemäß Artikel 310 der vorliegenden Richtlinie aufgehoben werden, erlassen wurden.
(5)Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Absatz 1 zur Anwendung bringen, gilt, dass sie a) Artikel 308c nicht zur Anwendung bringen dürfen; b) wenn sie die Solvenzkapitalanforderung nur bei Anwendung des vorübergehenden Abzugs erfüllen können, der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht vorlegen, in dem die Maßnahmen zur Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe oder zur Senkung ihres Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt sind; c) im Rahmen ihres Berichts über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage nach Artikel 51 offenlegen müssen, dass sie den vorübergehenden Abzug auf die versicherungstechnischen Rückstellungen anwenden und die Folgen der Nichtanwendung dieses vorübergehenden Abzugs für ihre Finanzlage quantifizieren müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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