Art. 97 – Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungsstandards

DIR_2014_51 · zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

(1)Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen eine Liste der Eigenmittelbestandteile einschließlich der in Artikel 96 genannten Eigenmittelbestandteile festgelegt wird, die die in Artikel 94 genannten Kriterien erfüllen, wobei diese Liste für jeden Eigenmittelbestandteil eine genaue Beschreibung der Merkmale enthält, die die Grundlage seiner Einstufung waren.
(2)Um eine konsequente Harmonisierung im Hinblick auf die Einstufung der Eigenmittel sicherzustellen, erstellt die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die von den Aufsichtsbehörden bei der Genehmigung der Beurteilung und der Einstufung der Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in Absatz 1 genannten Liste sind, zu verwendenden Methoden festgelegt werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen. Im Lichte der Marktentwicklungen überprüft die Kommission regelmäßig die in Absatz 1 genannte Liste und aktualisiert sie gegebenenfalls.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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