ErwGr. 2

DIR_2014_51 · zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

In mehreren vor und während der Finanzkrise angenommenen Entschließungen — insbesondere in seinen Entschließungen vom 13. April 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“, vom 21. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union, vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 — Weißbuch, vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity, vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: Künftige Aufsichtsstruktur, und in seinen Standpunkten vom 22. April 2009 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit — Solvabilität II und vom 23. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen — forderte das Parlament, dass auf eine stärkere Bündelung der europäischen Aufsicht hingearbeitet wird, damit wirklich gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure auf Unionsebene sichergestellt sind, und dass im Rahmen dieser Aufsicht der zunehmenden Integration der Finanzmärkte in der Union Rechnung getragen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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