ErwGr. 22

DIR_2014_51 · zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

Die Richtlinie 2009/138/EG sieht gemeinsame Entscheidungen vor hinsichtlich der Genehmigung von Anträgen auf Verwendung eines internen Modells auf der Ebene der Gruppe oder der Tochterunternehmen, der Genehmigung von Anträgen auf Inanspruchnahme der Artikel 238 und 239 der Richtlinie für ein Tochterunternehmen sowie hinsichtlich der Bestimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde aufgrund anderer als der in Artikel 247 der Richtlinie genannten Kriterien. In allen diesen Bereichen sollte mit einer Änderung deutlich gemacht werden, dass etwaige Meinungsverschiedenheiten von der EIOPA nach dem Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beigelegt werden können. Dieser Ansatz verdeutlicht, dass die EIOPA die von den nationalen Aufsichtsbehörden vorgenommene Ausübung des Ermessensspielraums zwar nicht ersetzen sollte, es aber möglich sein sollte, Meinungsverschiedenheiten beizulegen und die Zusammenarbeit zu intensivieren, bevor von der nationalen Aufsichtsbehörde ein endgültiger Beschluss gefasst bzw. an eine Einrichtung gerichtet wird. Die EIOPA sollte Meinungsverschiedenheiten durch Vermittlung zwischen divergierenden Standpunkten der nationalen Aufsichtsbehörden beilegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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