ErwGr. 40

DIR_2014_51 · zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

Um sicherzustellen, dass bestimmte in die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung unter Anwendung der Standardformel eingehende technische Daten auf harmonisierter Grundlage bereitgestellt werden, damit beispielsweise ein abgestimmtes Vorgehen bei der Verwendung von Ratings ermöglicht wird, sollten der EIOPA spezifische Aufgaben übertragen werden. Die Anerkennung von Ratingagenturen sollte angeglichen und mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) in Einklang gebracht werden. Eine Überschneidung mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 sollte vermieden werden, und daher ist die Rolle des gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 geschaffenen Gemeinsamen Ausschusses der Aufsichtsbehörden gerechtfertigt. Die EIOPA sollte die Kompetenzen und Erfahrungen der ESMA optimal nutzen. Wie die entsprechenden Aufgaben im Einzelnen ausgeübt werden sollen, sollte im Rahmen von Maßnahmen spezifiziert werden, die in Form delegierter Rechtsakte oder von Durchführungsrechtsakten beschlossen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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