ErwGr. 53

DIR_2014_51 · zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

Die Anpassung der Komitologieverfahren an den AEUV, insbesondere an Artikel 290, sollte auf Einzelfallbasis erfolgen. Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen zu spezifizieren, die in den durch diese Richtlinie geänderten Richtlinien festgelegt sind, sollte die Kommission ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen. Delegierte Rechtsakte sollten insbesondere erlassen werden zur Regelung der Einzelheiten in Bezug auf Governance-Anforderungen, Bewertung, aufsichtliche Berichterstattung und Offenlegungspflichten, Bestimmung und Einstufung der Eigenmittel, die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung (einschließlich etwaiger Folgeänderungen mit Blick auf die Kapitalaufschläge) und die Wahl der Methoden und Annahmen für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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