Art. 3

DIR_2014_52 · zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

(1)Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls die unmittelbaren und mittelbaren erheblichen Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren: a) Bevölkerung und menschliche Gesundheit; b) biologische Vielfalt, unter besonderer Berücksichtigung der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Arten und Lebensräume; c) Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima; d) Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft; e) Wechselbeziehung zwischen den unter den Buchstaben a bis d genannten Faktoren.
(2)Die in Absatz 1 genannten Auswirkungen auf die dort genannten Faktoren schließen die Auswirkungen ein, die aufgrund der Anfälligkeit des Projekts für schwere Unfälle und/oder Katastrophen zu erwarten sind, die für das betroffene Projekt relevant sind.“
(1)Für Projekte, für die das Verfahren zur Feststellung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2011/92/EU vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, gelten die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/92/EU in der Fassung vor ihrer Änderung durch diese Richtlinie.
(2)Projekte unterliegen den Verpflichtungen gemäß Artikel 3 und den Artikeln 5 bis 11 der Richtlinie 2011/92/EU in der Fassung vor ihrer Änderung durch diese Richtlinie, wenn vor dem 16. Mai 2017 a) das Verfahren in Bezug auf die Stellungnahme gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2011/92/EU eingeleitet wurde oder b) die Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU vorgelegt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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