ErwGr. 25

DIR_2014_52 · zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

Die Objektivität der zuständigen Behörde sollte sichergestellt werden. Interessenkonflikte könnten unter anderem verhindert werden, indem für eine Funktionstrennung zwischen der zuständigen Behörde und dem Projektträger gesorgt wird. Ist die zuständige Behörde auch Projektträger, sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen der Organisation der Verwaltungszuständigkeiten zumindest für eine angemessene Trennung der nicht vereinbaren Funktionen der Behörden sorgen, denen die Durchführung der sich aus der Richtlinie 2011/92/EU ergebenden Aufgaben obliegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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