Art. 15 – Identifizierung der Wirtschaftsakteure

DIR_2014_53 · über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG

Die Wirtschaftsakteure notifizieren den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen alle Wirtschaftsakteure,
a)von denen sie eine Funkanlage bezogen haben,
b)an die sie eine Funkanlage abgegeben haben.
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug bzw. zehn Jahren nach der Abgabe der Funkanlage vorlegen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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