Art. 4 – Bereitstellung von Informationen über die Konformität von Kombinationen aus Funkanlagen und Software

DIR_2014_53 · über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG

(1)Die Hersteller von Funkanlagen und von Software, die die bestimmungsgemäße Nutzung von Funkanlagen ermöglicht, liefern den Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über die Konformität beabsichtigter Kombinationen von Funkanlagen und Software mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3. Solche Informationen sind das Ergebnis einer Konformitätsbewertung nach Maßgabe des Artikels 17 und werden in Form eines Hinweises zur Konformität erteilt, der die in Anhang VI aufgeführten Angaben beinhaltet. In Abhängigkeit von der jeweiligen spezifischen Kombination aus Funkanlage und Software muss aus den Informationen eindeutig hervorgehen, welche Funkanlage und Software bewertet wurden, und die Informationen sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen festgelegt wird, welche Kategorien oder Klassen von Funkanlagen von den Anforderungen in Absatz 1 betroffen sind.
(3)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie in Bezug auf die Kategorien und Klassen, die in nach Maßgabe von Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt wurden, die praktischen Regelungen dazu festlegt, wie die Informationen über die Konformität verfügbar zu machen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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