Art. 43 – Formal fehlende Konformität

DIR_2014_53 · über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG

(1)Unbeschadet des Artikels 40 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die betreffende fehlende Konformität zu beseitigen, falls er einen der folgenden Fälle feststellt: a) Die CE-Kennzeichnung wurde unter Missachtung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 20 dieser Richtlinie angebracht. b) Die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht. c) Die Kennnummer der notifizierten Stelle — falls das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang IV angewendet wird — wurde unter Missachtung von Artikel 20 angebracht oder nicht angebracht. d) Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt. e) Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt. f) Die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig. g) Die in Artikel 10 Absätze 6 oder 7 oder Artikel 12 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig. h) Der Funkanlage sind die Informationen zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung, die EU-Konformitätserklärung oder die Verwendungsbeschränkungen gemäß Artikel 10 Absätze 8, 9 und 10 nicht beigefügt. i) Die Anforderungen bezüglich der Identifizierung der Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 15 werden nicht erfüllt. j) Die Anforderungen von Artikel 5 werden nicht erfüllt.
(2)Besteht die fehlende Konformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der betreffenden Funkanlage auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass sie vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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