Art. 8 – Mitteilung von Spezifikationen zu Funkschnittstellen und Zuweisung von Funkanlagenklassen

DIR_2014_53 · über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG

(1)Die Mitgliedstaaten melden nach dem in der Richtlinie 98/34/EG festgelegten Verfahren die Funkschnittstellen, die sie zu regulieren beabsichtigen; ausgenommen davon sind: a) Funkschnittstellen, die vollständig und ohne Abweichungen von Entscheidungen der Kommission über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen, die nach Maßgabe der Entscheidung Nr. 676/2002/EG erlassen werden, im Einklang stehen, und b) Funkschnittstellen, die gemäß den Durchführungsrechtsakten, die gemäß Absatz 2 erlassen wurden, Eigenschaften beschreiben, die Funkanlagen entsprechen, die in der Union uneingeschränkt in Betrieb genommen und genutzt werden dürfen.
(2)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, zur Festlegung der Äquivalenz zwischen den mitgeteilten Funkschnittstellen und zur Zuteilung einer Funkanlagenklasse, die im Amtsblatt der Europäischen Union im Einzelnen veröffentlicht wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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