ErwGr. 26

DIR_2014_53 · über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG

Die Wirtschaftsakteure sollten, entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette, dafür verantwortlich sein, dass Funkanlagen die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, damit ein hohes Maß an Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und von Haus- und Nutztieren sowie beim Schutz von Gütern, ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit, eine konkrete und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen und, falls notwendig, ein hohes Maß an Schutz anderer Interessen der Öffentlichkeit gewährleistet ist und für fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt gesorgt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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