ErwGr. 30

DIR_2014_53 · über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG

Der Hersteller sollte ausreichende Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung der Funkanlage zur Verfügung stellen, damit sie gemäß den grundlegenden Anforderungen genutzt werden kann. Diese Informationen müssen möglicherweise die Beschreibung von Zubehör wie Antennen und von Bestandteilen wie Software sowie Angaben zur Installation der Funkanlage enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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