ErwGr. 73

DIR_2014_53 · über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich sicherzustellen, dass die auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen Anforderungen erfüllen, mit denen für ein hohes Maß an Schutz auf den Gebieten der Gesundheit und der Sicherheit sowie für ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit und für eine wirksame und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen zur Vermeidung funktechnischer Störungen gesorgt ist, wobei das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sichergestellt sein muss, von den Mitgliedstaaten nicht im notwendigen Umfang erreicht werden können, sondern sich vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene erreichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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