Art. 7 – Mindestanforderungen

DIR_2014_54 · über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen

(1)Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen oder beibehalten, die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstiger als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften sind.
(2)Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass sich die Zuständigkeiten der in Artikel 4 dieser Richtlinie genannten Stellen für die Förderung, Analyse, Überwachung und Unterstützung der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer der Union und ihrer Familienangehörigen ohne jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit auch auf das Recht aller Unionsbürger, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, und ihrer Familienangehörigen auf Gleichbehandlung ohne jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38/EG erstrecken.
(3)Die Durchführung dieser Richtlinie rechtfertigt in keinem Fall eine Verringerung des Schutzniveaus der Arbeitnehmer der Union und ihrer Familienangehörigen in ihrem Geltungsbereich; das Recht der Mitgliedstaaten, als Reaktion auf eine veränderte Situation Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die sich von denen unterscheiden, die am 20. Mai 2014 in Kraft waren, bleibt unberührt, solange diese Richtlinie eingehalten wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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